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Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

Rückwirkend zum 1. Januar 2007 tritt auf Beschluss des Bundestages die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts in Kraft. Die Gesetzesreform bringt den Spendern einige positive Neuerungen:

  • Der Spendenabzug wird einheitlich auf 20 % der jährlichen Gesamteinkünfte erhöht. Die unterschiedlichen Sätze von bisher 5 und 10 % entfallen. Es wird auch nicht mehr zwischen Spenden für gemeinnützige oder Spenden für mildtätige Zwecke unterschieden.
  • Der bisherige Abzugshöchstbetrag für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung wird von 307.000 EUR auf 1 Million EUR erhöht. Dieser Betrag erfasst auch Zustiftungen über das Gründungsjahr hinaus. Der besondere Abzugsbetrag für Zuwendungen an Stiftungen in Höhe von EUR 20.450 entfällt.

Der Bundestag verspricht sich von der Gesetzesreform die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und einen Bürokratieabbau. Neben der Vereinfachung des Spenderrechts wurden außerdem Freibeträge für die ehrenamtliche Tätigkeit eingeführt, wie z.B. der so genannte Übungsleiterfreibetrag.

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